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Verhaltenskodex für Lieferanten und Geschäftspartner der Junfermann Verlag GmbH

Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit die Abkürzung Junfermann für die Junfermann Verlag GmbH verwendet.

 

Inhalt

EINLEITUNG.. 2

1. ARBEIT. 2

1.1. Diskriminierungsverbot. 2

1.2. Faire Behandlung. 2

1.3. Entgelt und Arbeitszeiten. 3

1.4. Vereinigungsfreiheit. 3

1.5. Sicherheit und Gesundheit. 3

1.6. Disziplinarmaßnahmen. 3

1.7. Kinderarbeit und Schutz Minderjähriger. 3

2. UMWELT. 4

2.1. Umweltschutzgesetze. 4

2.2. Ressourcen und Umweltbelastungen. 4

3. ETHISCHES GESCHÄFTSVERHALTEN.. 4

3.1. Fairer Wettbewerb. 4

3.2. Vertraulichkeit/Datenschutz. 4

3.3. Geistiges Eigentum.. 4

3.4. Integrität/Bestechung, Vorteilnahme. 4

4. EINHALTUNG.. 5

4.1. Unterauftragnehmer. 5

4.2. Meldung von Verstößen und Mitwirkungspflicht. 5

4.3. Audits. 5

4.4. Beendigung. 5

5. Kenntnisnahme und Einverständnis des Lieferanten/Geschäftspartners. 6

 

EINLEITUNG

Junfermann bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir erwarten das gleiche Verhalten von all unseren Lieferanten und Geschäftspartnern. Weiter sind wir bestrebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Produkte und Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren und fordern unsere Lieferanten und Geschäftspartner auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen. Für eine ausführliche Darstellung unseres Leitbildes verweisen wir auf die Grundsatzerklärung der Klett Gruppe:

https://www.klett-gruppe.de/lieferkette

Für die zukünftige Zusammenarbeit vereinbaren die Vertragspartner die Geltung der nachstehenden Regelungen für einen gemeinsamen Verhaltenskodex. Diese Vereinbarung gilt als Grundlage für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodex zu erfüllen und sich darum zu bemühen ihre Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Standards und Regelungen zu verpflichten.

Der Verhaltenskodex stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie auf die nachfolgend internationale Übereinkommen Leitsätze und Prinzipien:

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
  • United Nations Global Compact (UNGC)
  • UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
  • UN-Kinderrechtskonvention
  • UN-Frauenrechtskonvention
  • OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen
  • Kernarbeitsnormen der International Labour Organisation (ILO)
  • Pariser Klimaschutzabkommen

Zur besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet. Damit ist keine Benachteiligung der anderen Geschlechter verbunden.

1. ARBEIT

1.1. Diskriminierungsverbot

Der Lieferant/Geschäftspartner unterlässt jede Form der Diskriminierung. Insbesondere wird niemand aufgrund seines Alters, Geschlechts, seiner sexuellen Orientierung, einer Schwangerschaft, Behinderung, seiner Nationalität, ethnischen Herkunft, Hautfarbe, Religion oder Weltanschauung, politischen Überzeugung, seines sozialen Hintergrunds oder Familienstands benachteiligt. Eine Diskriminierung liegt bei einer Benachteiligung einer Person aufgrund der oben genannten Merkmale oder anderer sachlich nicht gerechtfertigter Umstände vor. Die Chancengleichheit von Frauen und Männern wird in allen Aspekten der Ausbildung sowie der persönlichen und beruflichen Entwicklung gewährleistet. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.

1.2. Faire Behandlung

Der Lieferant/Geschäftspartner setzt grundsätzlich keine Zwangsarbeit oder Gefängnisarbeit ein.

Er trägt dafür Sorge, dass es am Arbeitsplatz nicht zu grober oder unmenschlicher Behandlung kommt. Dazu gehören insbesondere sexuelle Belästigung, körperliche Bestrafung, geistige und körperliche Nötigung und verbale Beschimpfung von Mitarbeitern. Mitarbeitern darf auch nicht mit solchem Verhalten gedroht werden.

1.3. Entgelt und Arbeitszeiten

Der Lieferant/Geschäftspartner beachtet alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Branchenstandards zu Entgelt und Arbeitszeiten.

Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Mehrarbeit muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Den Arbeitnehmern sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten.

Mitarbeiter arbeiten nicht länger als die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten. Gesetzlich geregelte Ruhetage werden eingehalten.

1.4. Vereinigungsfreiheit

Der Lieferant/Geschäftspartner gewährleistet das Recht auf Vereinigungsfreiheit. Mitarbeiter haben das Recht, sich gemäß den einschlägigen Gesetzen zu versammeln sowie Gewerkschaften und Mitarbeitervertretungen zu gründen oder sich diesen anzuschließen. Mitarbeiter haben darüber hinaus das Recht auf Kollektivverhandlungen zur Lösung von Arbeitsplatz- und Lohnfragen. Die Geltendmachung dieser Rechte darf auf keinen Fall mit Repressalien geahndet werden.

1.5. Sicherheit und Gesundheit

Der Lieferant/Geschäftspartner sorgt für eine sichere Arbeitsumgebung. Arbeitsplätze und Arbeitseinrichtungen müssen den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften entsprechen. Jegliche Verletzung von grundlegenden Menschenrechten am Arbeitsplatz und in betrieblichen Einrichtungen ist verboten. Zudem sind insbesondere Anforderungen des Brandschutzes und der Notfallversorgung einzuhalten.

Insbesondere Heranwachsende (Jugendliche) sollen keinen gefährlichen, unsicheren oder ungesunden Umständen ausgesetzt werden, die ihre Gesundheit und Entwicklung gefährden. Mitarbeiter sollen regelmäßig über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz geschult werden. An den Arbeitsplätzen ist zudem für eine hinreichende Sauberkeit zu sorgen. Stellt der Lieferant/Geschäftspartner Mitarbeitern Unterkünfte, gelten für diese entsprechend die gleichen Anforderungen.

1.6. Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen müssen im Rahmen von nationalem Recht sowie der international anerkannten Menschenrechte erfolgen. Jede unangemessene Disziplinarmaßnahme ist zu unterlassen, wie insbesondere der Einbehalt von Gehalt, Sozialleistungen oder Dokumenten (z. B. Ausweise) und das Verbot, den Arbeitsplatz zu verlassen.

Des Weiteren respektiert der Lieferant/Geschäftspartner das Kündigungsrecht seiner Mitarbeiter.

1.7. Kinderarbeit und Schutz Minderjähriger

Der Lieferant/Geschäftspartner setzt keine Kinderarbeit ein und beachtet Vorschriften zum Schutz Minderjähriger. Das Mindestbeschäftigungsalter darf nicht unter dem Alter liegen, mit dem die gesetzliche Schulpflicht endet. In keinem Fall dürfen Mitarbeiter jünger als 15 Jahre alt sein (bzw. 14 Jahre, wenn nationales Recht gemäß ILO Übereinkommen 138 dies zulässt).

Nationale Regelungen sowie internationale Standards zum Schutz Minderjähriger sind einzuhalten. Zudem dürfen Heranwachsende (Jugendliche) keine Nachtarbeit verrichten.

2. UMWELT

2.1. Umweltschutzgesetze

Der Lieferant/Geschäftspartner hält die jeweils einschlägigen Umweltschutzgesetze und -verordnungen ein.

Der Betrieb des Lieferanten/Geschäftspartners genügt den Anforderungen des Abfallrechts sowie des Immissions- und Wasserschutzes. Sämtliche Vorschriften bezüglich Gefahrenstoffen werden vom Lieferanten/Geschäftspartner eingehalten. Das betrifft insbesondere die Lagerung, den Umgang mit Gefahrenstoffen und deren Entsorgung. Die Mitarbeiter sind über den Umgang mit gefährlichen Materialien und Stoffen zu unterrichten.

2.2. Ressourcen und Umweltbelastungen

Umweltbelastungen sind, soweit dies mit verhältnismäßigen Mitteln möglich ist, zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern. Umwelt- und Klimaschutz sowie die Förderung von Biodiversität ist eine kontinuierliche Aufgabe, der nur durch eine stetige Verbesserung des Schutzniveaus durch die permanente Reduzierung des Ressourcenverbrauchs und der Abfallverminderung nachgekommen werden kann. Der Lieferant/Geschäftspartner unternimmt hierfür im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Anstrengungen.

3. ETHISCHES GESCHÄFTSVERHALTEN

3.1. Fairer Wettbewerb

Die Regelungen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen.

3.2. Vertraulichkeit/Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes privater Informationen den angemessenen Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen die Gesetze zu Datenschutz und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten.

3.3. Geistiges Eigentum

Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren; Technologie- und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die Kundeninformationen geschützt sind.

3.4. Integrität/Bestechung, Vorteilnahme

Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen. Der Lieferant muss beim Verbot aller Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung und Unterschlagung eine Null-Toleranz-Politik verfolgen. Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Normen sind anzuwenden, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze zu gewährleisten.

4. EINHALTUNG

Wir erwarten von unseren Lieferanten in Bezug auf Lieferketten, dass sie Risiken innerhalb dieser identifizieren sowie angemessene Maßnahmen ergreifen. Im Falle eines Verdachtes auf Verstöße sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken wird der Lieferant das Unternehmen zeitnah und ggf. regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die ergriffenen Maßnahmen informieren.

4.1. Unterauftragnehmer

Unterauftragnehmer, welche der Lieferant/Geschäftspartner für seine Leistungserbringung einsetzt, müssen diesem Code of Conduct entsprechende Standards einhalten.

4.2. Meldung von Verstößen und Mitwirkungspflicht

Erlangt der Lieferant/Geschäftspartner Kenntnis von Anhaltspunkten, die auf einen nicht unerheblichen Verstoß gegen diesen Code of Conduct deuten, hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant/Geschäftspartner ist verpflichtet, auf Verlangen schriftlich Auskunft zu Verstößen zu erteilen. Die Auskunft muss eine detaillierte Beschreibung des Verstoßes, der beteiligten Personen sowie der eingetretenen oder möglichen Folgen des Verstoßes (z. B. behördliche Maßnahmen) enthalten. Der Lieferant/Geschäftspartner wirkt bei Aufklärungsmaßnahmen bezüglich eines Verstoßes mit. Die Mitteilung erfolgt, unter Wahrung der berechtigten Interessen des Lieferanten/Geschäftspartners sowie unter Beachtung der Rechte von Mitarbeitern, insbesondere des Datenschutzes und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Das gilt auch für Verstöße bei Unterauftragnehmer des Lieferanten/Geschäftspartners.

Ferner ist ein betriebsinternes Meldewesen für Verstöße gegen diese Standards einzurichten; Mitarbeiter, die Meldungen machen, dürfen deswegen nicht diszipliniert oder benachteiligt werden.

4.3. Audits

Der Lieferant/Geschäftspartner wird es ermöglichen, die Einhaltung des Code of Conduct zu überprüfen. Hierfür erteilt er schriftlich Auskunft auf Anfragen und ermöglicht Vorortbesichtigungen seines Betriebs. Der Lieferant/Geschäftspartner gewährt den für den Zweck der jeweiligen Prüfung erforderlichen Einblick in entsprechende Dokumentationen. Mit der Durchführung der Prüfung dürfen Dritte (z. B. Auditoren) beauftragt werden.

Auf Anforderung lässt sich der Lieferant/Geschäftspartner von Unterauftragnehmer, die für die Leistungserbringung eingesetzt werden, entsprechende Prüfungsrechte einräumen.

4.4. Beendigung

Dem Lieferanten/Geschäftspartner kann bei einem Verstoß gegen in diesem Code of Conduct enthaltene Pflichten eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden oder er kann, wenn dies nach der Natur des Verstoßes nicht möglich ist, abgemahnt werden. Lässt der Lieferant/Geschäftspartner die Frist ohne Abhilfe zu leisten verstreichen oder kommt es wiederholt zu Verstößen, kann das Vertragsverhältnis fristlos außerordentlich beendet werden. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann das Vertragsverhältnis, auch ohne Fristsetzung oder Abmahnung, fristlos beendet werden. Weitergehende Rechte, insbesondere ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.

5. Kenntnisnahme und Einverständnis des Lieferanten/Geschäftspartners

Der Lieferant/Geschäftspartner verpflichtet sich mit der Unterzeichnung dieses Dokuments, verantwortungsvoll zu handeln und sich an die aufgeführten Grundsätze/Anforderungen zu halten. Der Lieferant/Geschäftspartner verpflichtet sich, in für diese verständlicher Weise den Arbeitnehmern, Beauftragten und Subunternehmern den Inhalt dieses Kodex zu kommunizieren und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen zu treffen.

 

                                                  

 

                                  

 

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